JudikaturOGH

RS0061016 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 1993

Der Instanzenzug ist nur dann erschöpft, wenn gegen einen Beschluß, mit welchem über die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft entschieden wurde, kein Rechtsmittel zulässig ist, oder eine die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft betreffende Rechtsmittelentscheidung keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Bei einer kassatorischen Beschwerdeentscheidung muß es sich um eine solche handeln, die für die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft ursächlich ist, weil nur ein solcher richterlicher Akt Beschwerdegegenstand sein kann; daß das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung deshalb kassiert hat, weil in erster Instanz ein unzuständiges Organ entscheiden hat, genügt nicht.

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