JudikaturOGH

RS0044350 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2014

Bei verfassungskonformer Gesetzanwendung kann die vom Gesetzgeber des ueKindG erklärtermaßen angestrebte Gleichheit der Anfechtungsmöglichkeit beider Instrumente der Vaterschaftsfeststellung (§ 163b ABGB) nur im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschriften zur Wiederaufnahmsklage durch Nichtanwendung des § 534 Abs 3 ZPO auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde festgestellt wurde, herbeigeführt werden.

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