RS0076455 – OGH Rechtssatz
Der Überweisungsgläubiger oder Zessionar des gesicherten Anspruches oder des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld ist nicht einspruchsberechtigt im Sinne des § 1 Abs 1 IESG und daher auch nicht nach § 6 Abs 1 IESG antragsberechtigt.