RS0056313 – OGH Rechtssatz
Eine mutwillige (Passivprozessführung) Prozessführung (in eigener Sache) läge nur dann vor, wenn dem Anwalt keine ernstzunehmenden Einwendungen zu Gebote gestanden wären (SZ 5/157; auch SZ 57/128); gutgläubige Prozessführung hätte jedoch die Annahme eines solchen Verschuldens ausgeschlossen (SZ 7/396; SZ 51/172).