JudikaturOGH

RS0056313 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2016

Eine mutwillige (Passivprozessführung) Prozessführung (in eigener Sache) läge nur dann vor, wenn dem Anwalt keine ernstzunehmenden Einwendungen zu Gebote gestanden wären (SZ 5/157; auch SZ 57/128); gutgläubige Prozessführung hätte jedoch die Annahme eines solchen Verschuldens ausgeschlossen (SZ 7/396; SZ 51/172).

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