JudikaturOGH

RS0056204 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 1993

Ein Mißbrauch des Fragerechtes gegenüber einen Zeugen in aggressiver und ungebührlicher Weise und die Fortsetzung der Befragung trotz Abmachung durch den Richter, womit der Rechtsanwalt gegen § 289 Abs 1 ZPO (in Verbindung mit § 341 ZPO) verstoßen hat, ist weder mit dem Gesetz noch mit Anstand und Sitte zu vereinbaren und ist daher als Verstoß gegen § 9 Abs 1 RAO und § 2 RL-BA 1977 disziplinär.

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