RS0056204 – OGH Rechtssatz
Ein Mißbrauch des Fragerechtes gegenüber einen Zeugen in aggressiver und ungebührlicher Weise und die Fortsetzung der Befragung trotz Abmachung durch den Richter, womit der Rechtsanwalt gegen § 289 Abs 1 ZPO (in Verbindung mit § 341 ZPO) verstoßen hat, ist weder mit dem Gesetz noch mit Anstand und Sitte zu vereinbaren und ist daher als Verstoß gegen § 9 Abs 1 RAO und § 2 RL-BA 1977 disziplinär.