JudikaturOGH

RS0008311 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2014

Keine Bedenken gegen Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung. Die Wahrung des durch Art 6 MRK garantierten rechtlichen Gehörs erfordert es allerdings auch im Verfahren nach § 394 Abs 1 EO, dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben.

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