JudikaturOGH

RS0069696 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1993

Die Unterlassung der Geltendmachung von berechtigten Forderungen des Vermieters gegen den Mieter gibt dem Vermieter nicht das Recht, andere als in § 21 Abs 1 MRG (taxativ) aufgezählte Kosten als Betriebskosten zu verrechnen.

Rückverweise