RS0069696 – OGH Rechtssatz
Die Unterlassung der Geltendmachung von berechtigten Forderungen des Vermieters gegen den Mieter gibt dem Vermieter nicht das Recht, andere als in § 21 Abs 1 MRG (taxativ) aufgezählte Kosten als Betriebskosten zu verrechnen.