§ 12 Abs 2 GRBG normiert, daß ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beschwerden erhoben werden können, ohne daß es darauf ankäme, wann die Grundrechtsverletzung erfolgt ist. Demnach kann Anlaß für eine Grundrechtsbeschwerde (auch) eine Haft sein, die schon vor dem Inkrafttreten des GRBG begonnen hat. Auch der Beginn der Beschwerdefrist kann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, doch darf die im § 4 Abs 1 des Gesetzes bestimmte Frist nicht vor dem 01.01.1993 abgelaufen sein.
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