JudikaturOGH

RS0051399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 1993

Der Zustimmung des Personenkreises, dessen Wahl als Betriebsrat als nichtig festgestellt wurde, zur Kündigung der Arbeitnehmer kommt keine Wirkung zu; damit sind aber die Voraussetzungen für die Anfechtung der Kündigung durch die Arbeitnehmer gemäß § 107 ArbVG gegeben.

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