Maßstab für die Überstundenarbeit eines Teilzeitbeschäftigten ist die Normalarbeitszeit der vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb, wie sie sich für den betreffenden Wochentag nach § 3 Abs 1 AZG oder durch eine gemäß § 4 AZG zulässige andere Verteilung der Wochenarbeitszeit ergibt.
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