Mit der Verweisung auch auf § 4 AZG, dessen Abs 1 eine von der nach § 3 Abs 1 AZG zulässigen Tagesarbeitszeit abweichende Verteilung der Wochenarbeitszeit zuläßt, wird klargestellt, daß eine von § 3 Abs 1 AZG abweichende Verteilung der Wochenarbeitszeit bei der Qualifikation, ob Überstundenarbeit vorliegt, zu berücksichtigen ist.
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