JudikaturOGH

RS0038151 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2004

Soll den Zielen des 2.KKbG und dessen Verfahrensbestimmungen entsprochen werden, muß die Rekursinstanz in die Lage versetzt werden, auch die Tatfrage zu überprüfen. Diese planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes ist durch analoge Anwendungen der Bestimmungen der ZPO über die Berufung zu schließen, dies ist deshalb erforderlich, weil sonst dem den durch das Gesetz rezipierten Vorschriften der ZPO über den Beweis implizierten Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht entsprochen wäre (§276 ZPO).

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