JudikaturOGH

RS0055051 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1992

Es gehört zu den Standespflichten eines Rechtsanwaltes, Akontozahlungen abzurechnen und strittige Beträge bei Gericht zu erlegen (siehe § 19 Abs 3 RAO und § 17 RL-BA 1977).

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