8ObA13/13i—OGH Entscheidung
29. November 2013
…Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren (RIS Justiz RS0039071 [T7]), ist das Feststellungsinteresse zu verneinen (RIS Justiz RS0085712 [T3]; RS0037479 [T2]). An der Rechtslage, dass es im unüberprüfbaren Ermessen des Beklagten steht, in Hinkunft an Disziplinarverfahren mitzuwirken, könnte die hier begehrte Feststellung nichts ändern. Die…