JudikaturOGH

RS0052930 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2005

Die Bedachtnahme auf die (nachträgliche, fiktive) rechtliche Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 2 lit d BAG bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung führt zu dem sachgerechten Ergebnis, daß Lehrlinge unabhängig davon, ob sie das Lehrverhältnis (in den meisten Fällen ohne tatsächliche Arbeitsmöglichkeit und Ausbildungsmöglichkeit) bis zur ex lege - Beendigung fortsetzen und daher Ansprüche nach § 1155 ABGB geltend machen können oder vorher nach § 25 Abs 1 KO ausgetreten sind, für denselben Zeitraum forderungsberechtigt sind.

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