JudikaturOGH

RS0052893 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2012

Nicht schon die Konkurseröffnung noch die Einstellung des Betriebes des Lehrberechtigten beenden das Lehrverhältnis, sondern erst die Entziehung der Gewerbeberechtigung führt zum Eintritt der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 lit d BAG, nämlich, dass der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Damit endet das Lehrverhältnis kraft Gesetzes, ohne dass es dazu einer Willenserklärung des Lehrberechtigten oder des Lehrlings bedürfte.

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