RS0052887 – OGH Rechtssatz
Der Lehrling ist nicht verpflichtet, von seinem Austrittsrecht nach § 25 Abs 1 KO Gebrauch zu machen. Selbst im Falle monatelangen Einstellens oder Ruhens des Betriebes dauert das Lehrverhältnis weiterhin so lange, bis es entweder gemäß § 14 Abs 1 BAG durch Fristablauf oder gemäß § 14 Abs 2 BAG ex lege endet.