RS0008354 – OGH Rechtssatz
Wurde dem Ersteher gemäß § 156 Abs 2 EO die Übergabe der ihm zugeschlagenen Liegenschaftsanteile infolge Erfüllung der Versteigerungsbedingungen bewilligt, so hat er schon ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab der Eintragung im Grundbuch das Recht zur Vornahme von Verwaltungshandlungen und damit zur Einbringung von Klagen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Ersteher die Liegenschaft in der Folge tatsächlich übergeben wurde.