JudikaturOGH

RS0042957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1992

Hängt der Erfolg einer Exszindierungsklage vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen im Bestand genommenen beweglichen Sachen ab, so ist diese Klage unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten gleichzuhalten und es ist daher § 502 Abs 3 Z 2 ZPO analog anzuwenden.

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