Sowohl das Bestandrecht als auch das Vorkaufsrecht können nur auf dem ganzen Grundbuchskörper (und nicht nur auf demjenigen Teil, auf den sich die Ausübung dieser Rechte bezieht) einverleibt werden (§ 3 GBG); eine abweichende Regelung vom Grundsatz des § 3 GBG kann weder aus § 3 Abs 2 LiegTeilG noch aus § 12 Abs 2 GBG gewonnen werden.
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