Das Zurückbehaltungsrecht hat auch der unredliche Besitzer, soweit dem nicht § 1440 ABGB entgegensteht. Er darf es aber nur zugunsten des Ersatzes jenes notwendigen Aufwandes ausüben, der noch fortwirkt.
Rückverweise
…berufen, auch der unredliche Besitzer dürfe ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls zu Gunsten des Ersatzes des notwendigen Aufwands ausüben, der noch fortwirke (unter Verweis auf RIS Justiz RS0011518 = 7 Ob 634/92). Diese zu einem Erwerb eines Leasingfahrzeugs im Wege einer öffentlichen Versteigerung ergangene Judikatur ist aber nicht einschlägig, weil sie…