Agrargemeinschaften iSd Flurverfassungs-Landesgesetze sind meist körperschaftlich organisiert und dann rechtsfähig. Auch soweit sie bloß Miteigentumsgemeinschaften bilden, ist der Anteil regelmäßig an das Eigentum bestimmter Liegenschaften ( Stammsitzliegenschaften" ) gebunden und kann zwar mit diesen übertragen aber nur mit Bewilligung der Agrarbehörde davon abgesondert werden. Zur Veräußerung, Belastung und Teilung des gemeinschaftlichen Gutes ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich.
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