RS0096528 – OGH Rechtssatz
Eine aus der Verpflichtung des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit während einer Hauptverhandlung angeordnete Beischaffung möglicher Beweismittel gemäß § 254 Abs 2 StPO läßt nicht den Schluß zu, daß deshalb die Mitglieder des Schöffensenates als Untersuchungsrichter tätig wurden, mögen auch bei den durchgeführten Erhebungen Umstände zu Tage treten, die den öffentlichen Ankläger zu einer Anklageausdehnung veranlassen.