JudikaturOGH

RS0085826 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2004

Ein Rechtsstreit über die Erstattung von entrichteten Beiträgen zur Pensionsversicherung sowie über die Anrechnung dieser Beiträge zur Höherversicherung ist keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG. Es handelt sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Z 3 ASVG. Wird der Mangel der Unzulässigkeit des Rechtsweges erst im Revisionsverfahren offenbar, sind die Urteile der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren nach § 42 Abs 1 JN als nichtig aufzuheben und nach § 73 ASGG die Klage (als solche) zurückzuweisen.

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