JudikaturOGH

RS0054936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. April 2022

Bei der Besorgung eigener Angelegenheiten kommt eine Verletzung der Berufspflichten eines Rechtsanwaltes, der grundsätzlich fremde Angelegenheiten zu besorgen hat, begrifflich nicht in Betracht. Ebenso wie in Honorarfragen ("Kostensachen") kann der Rechtsanwalt auch in seinen eigenen Abgabensachen eine Berufspflichtenverletzung nicht begehen.

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