JudikaturOGH

RS0052679 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2020

Auch die Stillegung des Betriebs kann dazu führen, dem Lehrberechtigten die in § 18 Abs 1 BAG vorgesehene Weiterverwendungsverpflichtung im Sinne des § 18 Abs 3 BAG zu erlassen. Die Kontrahierungspflicht (vgl Arb 10672 ua) wird aber nicht schon dadurch "obsolet", daß der Betrieb, in dem der ausgelernte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muß, eingestellt ist; die Befreiung von der Weiterverwendung fällt vielmehr in die Zuständigkeit der im Gesetz genannten Selbstverwaltungskörper bzw Verwaltungsbehörden, an deren Entscheidungen die Gerichte gebunden sind.

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