JudikaturOGH

RS0047539 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2025

Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Unterhaltsberechtigter noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt.

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