JudikaturOGH

RS0090488 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2025

Eine psychische Beihilfe liegt auch dann vor, wenn jemand dem unmittelbaren Täter vor der Tat eine erst nach deren Ausführung zu leistende Hilfe - etwa in der Zusage einer Unterstützung der Verwertung des Diebsguts - zusichert, weil er damit zur Tatbegehung ermuntert, also motivierend auf den Täter einwirkt und dessen Wille zur Tatausführung stärkt.

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