RS0084317 – OGH Rechtssatz
Ein Mitglied der österreichischen Bergrettungsdienstes steht beim Abbau einer Kletterwand, die von der Ortsstelle der Organisation den Veranstaltern von Pferdesporttagen als zusätzliche Unterhaltungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde, nicht unter Unfallversicherungsschutz im Sinne des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG.