JudikaturOGH

RS0084317 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 1992

Ein Mitglied der österreichischen Bergrettungsdienstes steht beim Abbau einer Kletterwand, die von der Ortsstelle der Organisation den Veranstaltern von Pferdesporttagen als zusätzliche Unterhaltungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde, nicht unter Unfallversicherungsschutz im Sinne des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG.

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