RS0017648 – OGH Rechtssatz
Die Einschulung und Einweisung des Personals des Bestellers bei einem Softwarevertrag hat, wie sich aus der Natur und dem Zweck dieser Nebenleistung im Sinne des § 905 Abs 1 ABGB ergibt, im Betrieb des Bestellers, in dem die zu bedienende EDV - Anlage eingesetzt wird, zu erfolgen.