JudikaturOGH

RS0069500 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 2000

Im Gegensatz zur Bestimmung des § 8 Abs 2 Z 2 MRG sieht § 9 Abs 1 Z 6 MRG keine Interessenabwägung vor. Der Vermieter kann die Zustimmung bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen des § 9 MRG zur Anbringung von Einrichtungen für den Hörfunkempfang und Fernsehempfang nur dann nicht verweigern, wenn mit der beabsichtigen Maßnahme keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses verbunden ist. Ist eine solche Beeinträchtigung damit verbunden, dann kann die Einwilligung des Vermieters durch den Mieter nicht erzwungen werden.

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