JudikaturOGH

RS0098997 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 1993

Der unrichtige Hinweis im Urteil, daß die Rechtsmittelausführungsfrist 4 Wochen betrage, obwohl die Hauptverhandlung nicht an mehr als fünf Tagen stattgefunden hat, vermag eine Erweiterung dieser Frist nicht zu bewirken, weil einem solchen Hinweis nur deklarativer Charakter zukommt, also eine Fristverlängerung ausschließlich vom tatsächlichen Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängt. Eine Vorschrift, daß einem solchen Hinweis eine konstitutive Wirkung zukäme (vergleichbar etwa dem § 61 Abs 3 AVG), ist in der Strafprozeßordnung nicht enthalten.

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