JudikaturOGH

RS0031766 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2024

Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen.

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