RS0031648 – OGH Rechtssatz
Ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 1328 ABGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage, ob diese Abhängigkeit einen Beweggrund für die Frau gebildet hat und ob sich der Täter der Beschränkung der Willensfreiheit der Frau bewußt war, eine Tatfrage.