RS0020520 – OGH Rechtssatz
Hat sich der Bestandgeber lediglich gerinfügige, räumlich gar nicht abgrenzbare Teile der Liegenschaft vorbehalten, ist das gesamte Gebäude samt seinen Außenflächen dem eigentlichen Bestandobjekt zuzuordnen. Die gesetzliche Anzeigepflicht des Bestandnehmers umfaßt daher selbst bei enger Auslegung des § 1097 ABGB die Schäden an sämtlichen Gebäudeteilen.