JudikaturOGH

RS0085523 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2006

§ 367 Abs 2 ASVG verpflichtet die Sozialversicherungsträger zur Bescheiderlassung über die Feststellung des Ruhens in jenem Umfang, in dem sie eine Bescheidpflicht über die Zuerkennung der Leistung trifft. Im Umfang dieser Bescheiderlassungspflicht wird das Ruhen daher nicht ex lege, sondern erst mit der Erlassung des Bescheides wirksam.

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