Wurde eine Beihilfe aus dem Unterstützungsfonds gemäß § 84 ASVG für Zahnersatz und konservierende Zahnbehandlung gewährt, liegen keine Anhaltspunkte im Sinne der Anrechnungsregeln der §§ 1415, 1416 ABGB vor, weshalb eine verhältnismäßige Anrechnung stattzufinden hat.
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