Abweisung des Antrages auf Feststellung, daß den Arbeitnehmern, die unter den Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe fallen, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zusätzlich vom Lohnzuschlag von 1/22 des vereinbarten Monatslohnes gemäß Pkt 12 a des Kollektivvertrages noch das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 ARG zu zahlen ist.
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