Der Grundsatz, dass die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Mietgegenstände aufzuteilen sind, wird auch insofern durchbrochen als demjenigen Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, allein das Übermaß auferlegt werden kann. Dies wurde - (entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Meinung) - ganz allgemein ausgesprochen; ein Anwendungsfall davon ist zB der unverhältnismäßig hohe Wasserverbrauch durch einen Gewerbebetrieb.
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