JudikaturOGH

RS0045268 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2019

§ 273 ZPO ist ausschließlich eine Beweisbefreiungsnorm. Bereits zur Frage der Höhe des Betrages (bei Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO auch zum Grund des Anspruches) aufgenommene Beweismittel und diesbezügliche Beweisergebnisse müssen berücksichtigt werden. Materiellrechtlich ist der Rahmen des Ermessens durch die Vorschriften des materiellen Rechts vorgegeben, die über den Umfang einer Forderung bestehen.

Rückverweise