RS0077432 – OGH Rechtssatz
§ 3 Abs 3 IESG, der die Rechtslage der Arbeitnehmer generell gebessert hat, ist aber nicht unsachlich, da es unter anderem dem Wesen der Insolvenzentgeltsicherung als Risikobegrenzung entspricht, durch Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse eine übermäßige Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hintanzuhalten.