RS0051337 – OGH Rechtssatz
Auch wenn der Dienstgeber in Verletzung des § 102 ArbVG Disziplinarmaßnahmen verhängt, sind Streitigkeiten hierüber auf der Ebene des Arbeitsvertrages zwischen dem einzelnen Dienstnehmer und dem Dienstgeber auszutragen. Diese Streitigkeiten sind als Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich vor dem Arbeitsgericht auszutragen; ein Fall des § 50 Abs 2 ASGG liegt nicht vor.