RS0014444 – OGH Rechtssatz
Der Einzelrechtsnachfolger ist an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden. Auch in der Forderung zur Zahlung des Bestandzinses liegt aber - selbst unter der Voraussetzung oder Kenntnis vom Kündigungsverzicht - keine schlüssige Übernahme desselben.