JudikaturOGH

RS0046861 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2024

Die Zulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges ist aber in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Verletzung der Grenzen des streitigen Rechtsweges bewirkt Nichtigkeit; § 104 Abs 3 JN und § 38 Abs 1 ASGG sind auf die Wahrung des streitigen Rechtsweges nicht anzuwenden.