JudikaturOGH

RS0083830 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2006

Keine Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs 1 ZustG liegt vor, wenn eine Partei die Abgabestelle nur vorübergehend, etwa wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthaltes verläßt.

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