JudikaturOGH

RS0009943 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 1992

Badezimmer-, Toiletten- sowie Kücheneinrichtungen und dergleichen dienen offensichtlich nicht nur individuellen Bedürfnissen der Drittverpflichteten, sondern der fortdauernden Benützung der Wohnung; es liegt eine objektivierte Zweckwidmung vor.

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