RS0101829 – OGH Rechtssatz
In der Berufungsausführung (zulässigerweise: § 467 Abs 1 StPO) gestellte neue Beweisanträge hat das Berufungsgericht (jedenfalls) auf ihre Erheblichkeit zu prüfen, widrigenfalls ein Übergehen der angebotenen Beweise die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO in Verbindung mit § 468 Abs 1 Z 3 StPO behaftet.