JudikaturOGH

RS0080060 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2007

Was unter einer strafbaren Handlung mit schweren Folgen im Sinne des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu verstehen ist, ist nicht am abstrakten Gewicht des im Tatbild einer Strafnorm vertypten Erfolgs oder der aus ihr abstrakt denkbaren Konsequenzen zu ersehen, sondern in Beachtung aller nach dem konkreten Umständen eines Einzelfalles drohenden Auswirkungen einer aktuell zu befürchtenden Tat (EBRV 1971,105). Auch beim Tatbestand nach § 3 g Abs 1 VerbotsG ist die Frage, ob "schwere Folgen" im Sinn des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu besorgen seien, weitgehend auf der Grundlage einer konkreten Fallkonstellation zu beurteilen.

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