RS0000090 – OGH Rechtssatz
Es hindert die Bewilligung der Exekution nicht, wenn der Erklärung des Dienstgebers nur die Bruttobezüge zu entnehmen sind. Die Höhe der Bezüge darf vor der Bewilligung der Exekution jedenfalls dann nicht ermittelt werden, wenn hiefür weitere Tatsachenfeststellungen nötig sind. Dies wird nämlich durch § 3 Abs 2 und § 55 Abs 2 EO ausgeschlossen (mit eingehender Stellungnahme zur Meinung Heller-Berger-Stix I 267).