JudikaturOGH

RS0083687 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juli 2020

Ein Pensionsantrag kann auch bereits vor Entstehung des Leistungsanspruches gestellt werden. Die Pension fällt in diesem Fall mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung an. Die Antragstellung ist keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches; sie ist nur in Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag festgestellt werden, Voraussetzung der Leistungspflicht und bestimmt in den Fällen des § 51 Abs 2 BSVG (§ 86 Abs 3 ASVG) den Beginn der Leistungsgewährung.

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